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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Werk-, Dienst- und Agenturleistungen der promotionkontor GmbH („im Folgenden Agentur“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB („im Folgenden Kunde“), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Kunde ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

1.2 Soweit nicht anders vereinbart, werden Vertragsbestandteile jeweils die bei Vertragsabschluss gültigen, aktuellsten Fassungen der Vertragsbedingungen. Sind die Vertragsbedingungen dem Angebot bzw. der Auftragserteilung nicht beigefügt, können sie bezogen werden über: www.kult-bus.de.

1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Agentur sich schriftlich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt hat. Bedingungen des Kunden in dessen AGB oder Auftragsbestätigung werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

 

2. Haftung/Gewährleistung

2.1 Dem Kunden werden die Arbeitsergebnisse, insbesondere Texte, Entwürfe und Reinzeichnungen vor der Bearbeitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Vor Zugang der Genehmigung bei der Agentur wird eine Bearbeitung, Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung nicht erfolgen.

2.2 Die vom Kunden zur Bearbeitung und Verwertung übergebenen Vorlagen werden von der Agentur unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde hierzu berechtigt ist.

2.3 Die Zusendung und Rücksendung von sonstigen Unterlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.

2.4 Soweit die vom Kunden überlassenen Vorlagen, Arbeitsunterlagen, Geräte oder sonstigen Sachen durch ein Verschulden der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen untergehen, zerstört oder beschädigt werden, ist die Agentur nur zum Ersatz des Materialwertes verpflichtet, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

2.5 Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur, beruhen. Soweit der Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2.6 Eine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Werk gegen Vorschriften des Urheber-, Wettbewerbrechts und spezieller Werberechtsgesetze verstößt. Die Agentur verpflichtet sich jedoch auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Ausführung bekannt werden. Für den Fall, dass eine Werbe- oder Verkaufsförderungsmaßnahme durch behördliche oder andere Bestimmungen verboten oder eingestellt wird und die Agentur für die rechtliche Zulässigkeit derselben keine Verantwortung trägt, werden Ansprüche der Agentur aus der Auftragserteilung nicht berührt.

2.7 Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.

2.8 Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht werden.

2.9 Bei berechtigten Beanstandungen ist die Agentur nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

2.10 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.

2.11 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

2.12 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Agentur nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

2.13 Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung eines Mietobjekts durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer Seite aus eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jegweder Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung vollständig ausgeschlossen.

2.14 Der Mieter eines Mietobjekts haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Umwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet uns gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren, gegen uns geltend machen können.

2.15 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Agentur. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Die Agentur ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

 

3. Urheberrecht, Schutz- und Nutzungsrechte

3.1 Die Arbeitsergebnisse, insbesondere Texte, Entwürfe und Reinzeichnungen, die von der Agentur vereinbarungsgemäß entwickelt und bereitgestellt werden, sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz (URG) geschützt. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.2 Jeder, der Agentur erteilte, Gestaltungs- und Designauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.

3.3 Der Kunde erwirbt ein Nutzungsrecht nur für den Zweck, für den er die Auftragsarbeiten bestellt und erworben hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

3.4 Die Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars, das von der Agentur für die einzelnen Arbeiten in Rechnung gestellt wird, auf den Kunden über.

3.5 Der Erwerb von Nutzungsrechten an Arbeiten, die nur teilweise fertig gestellt werden, weil der Kunde den Auftrag vorzeitig storniert, ist ausgeschlossen.

3.6 Die Agentur bleibt in jedem Fall berechtigt, die von ihr geschaffenen Arbeiten im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden.

3.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Konzeptionen, Texte, Entwürfe, Werk und Reinzeichnungen sowie die anderen Arbeiten, an denen er Nutzungsrechte erwirbt, im Original oder bei der Reproduktion ohne Zustimmung der Agentur zu ändern oder zu ergänzen oder die Änderung oder Ergänzung durch einen Dritten zu veranlassen.

3.8 Rohdaten, Dateien, Quelldateien, Druckvorlagen und/oder Layouts werden nur dann herausgegeben, wenn dies dem Vertrag nach notwendig ist und darüber hinaus die Herausgabe ausdrücklich im Rahmen einer Individualvereinbarung geregelt wird. Ansonsten besteht keine Herausgabepflicht für die Agentur.

3.9 Für den Fall, dass eine gesonderte Vereinbarung zur Herausgabe der in Ziff. 3.8 genannten Daten geschlossen wird, hat die Agentur einen Anspruch auf einen Mehrpreis. Die Höhe des Mehrpreises wird in einer Individualvereinbarung geregelt. 

3.10 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

3.11 Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung, sie begründen kein Miturheberrecht.

3.12 Die Agentur ist berechtigt, die von ihr geschaffenen Arbeiten im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der erhebliche Nachteile für den Kunden mit sich bringen kann, hat die Agentur von der Verwendung Abstand zu nehmen.

 

4. Vergabe von Fremdleistungen

4.1 Die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen werden grundsätzlich vom Kunden selbst in Auftrag gegeben.

4.2 Die Agentur ist jedoch berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Auftrag und für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. Die Agentur handelt bei der Auftragserteilung jeweils als Vertreter ihres Kunden.

4.3 Verträge über den Ankauf von Gegenständen, die im Rahmen einer Werbeaktion verteilt oder verkauft werden sollten, wird die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließen. Der Kunde ist verpflichtet, die angekauften Gegenstände zu dem mit der Agentur vereinbarten Preis abzunehmen.

4.4 Soweit abweichend von den vorherigen Absätzen Verträge im Rahmen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich für die Agentur aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.5 Soweit die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt oder die zur Beschaffung von Werbemitteln oder sonstigen Gegenständen erforderlichen Verträge abschließt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird daher in vollem Umfang ausgeschlossen.

4.6 Sollten diese Auftragnehmer/Vertragspartner als Erfüllungsgehilfen der Agentur anzusehen sein, gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Abschnitt 2.

4.7 Die Agentur haftet für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der Agentur zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der Agentur zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der Agentur zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8 Die Agentur ist berechtigt, bei Übernahme der Fotoregie, der Drucküberwachung oder der Erledigung sonstiger gestalterischer Aufgaben nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Kunden – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

4.9 Über die Druckfreigabe/Produktionsfreigabe entscheidet der Kunde verbindlich. Die Freigabe erklärt der Kunde schriftlich gegenüber der Agentur.

 

5. Preise

5.1 Das Honorar für die Agenturleistungen ergibt sich aus dem erstellten Angebot.

5.2 Die im Angebot der Agentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der Agentur enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der Agentur gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

5.3 Die Agentur ist in Abweichung des im Angebot gemachten Honorars nach vorheriger Absprache und schriftlicher Vereinbarung berechtigt, ein höheres Honorar festzusetzen, wenn sich nach Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad oder Terminvorgabe Abweichungen ergeben.

5.4 Fremdkosten, die durch Auftragserteilung an Dritte entstehen, sind im Angebot grundsätzlich nicht berücksichtigt. Kosten für erbrachte Leistungen Dritter werden zuzüglich einer Handlingpauschale von 15% der Fremdkosten an den Kunden weiterberechnet.

5.5 Sonderleistungen (z. B. Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Recherchen, Herstellungsüberwachung, Konzepte, Entwürfe) werden nach vorheriger Absprache und schriftlicher Vereinbarung nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.6 Für Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ist die Agentur mangels entgegenstehender Regelung berechtigt, einen Zuschlag von 50% auf die allgemeinen Kosten sowie auf die Personalkosten zu berechnen. Zusätzliche Stunden, die über den vereinbarten Zeitrahmen hinausgehen, werden mit 20 € oder 1/8 des jeweiligen Tagesverrechnungssatzes berechnet.

5.7 Werden Arbeiten während der Entwicklungsphase vom Kunden storniert, stellt die Agentur die bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung jedoch mindestens 50% des Gross Income des jeweiligen Auftrags. Für bereits gebuchtes Personal übernimmt der Kunde etwaige entstehende Vertragsstrafen.

5.8 Präsentationen von Planungs- und Gestaltungsvorschlägen sind kostenpflichtig, gleichgültig, ob es zum Abschluss eines Agenturvertrages kommt.

5.9 Kosten durch eventuelle Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten nach § 32 Abs. 1 UrhG werden der Agentur gegen Nachweis erstattet.

5.10 Für unsere Angebote gelten folgende Ausfallentschädigungen in Bezug auf die Personalkosten bei Ausfallbekanntgabe durch Dritte (z.B. Kunden und/oder Märkte):
0% bei Ausfallbekanntgabe mehr als 96 Stunden vor Einsatztag
50% bei Ausfallbekanntgabe von 96 bis 48 Stunden vor Einsatztag
100% bei Ausfallbekanntgabe weniger als 48 Stunden vor Einsatztag

 

6. Anzeigenschaltung/Reisekosten

6.1 Für die Vermittlung, Betreuung und Beratung bei der Erteilung von Anzeigenschaltungen erhält die Agentur eine angemessene Provision. Die Provisionshöhe wird gesondert vereinbart.

6.2 Für Reisen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, werden die entstehenden Reisekosten und Spesen dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Abrechnung wird nach Originalbelegen und den jeweils gültigen steuerlichen Richtsätzen vorgenommen.

 

7. Zahlung

7.1 Die Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungsstellung zu begleichen. Sie sind ohne Abzug zahlbar.

7.2 Die Agentur ist berechtigt, abgeschlossene Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Bei Promotion-Aktionen ist die Agentur zudem berechtigt, Teilrechnungen über 30% bei Auftragsvergabe, 40% bei Auftragsbeginn und 30% mit der Abschlussrechnung zu stellen.

7.3 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftenanzeige erfolgt, als Zahlungseingang.

7.4 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur bei Verträgen mit Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.

7.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7.6 Forderungen gegenüber der Agentur dürfen an Dritte nur mit Zustimmung der Agentur abgetreten werden.

 

8. Zahlung, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

8.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Empfangsort.

8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

8.3 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Agentur. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

 

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bleibt davon die Wirksamkeit der allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

promotionkontor GmbH, Stand Juli 2018

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